Bildungs- und Teilhabepaket

Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf nachstehende Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können (Fälle der sogenannten Bedarfsauslösung). (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 28.5.20)

Mit dem Starke-Familien-Gesetz ((BGBl 2019 Teil I Nr. 16 vom 3. Mai 2019, S. 530 ff.) wurden die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets noch einmal erweitert. Unter anderem werden bei Nachweis der Mitgliedschaft in einem Sportverein pauschal und monatlich 15€ zur Verfügung gestellt.

>> Wenn Sie Fragen haben, ob und inwiefern ihrerseits ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht, können Sie sich gerne per Mail an unseren Sozialbeauftragten Christian Brügel (Sozialpädagoge, B.A.) wenden.

Letzte Änderung amSonntag, 19 Juli 2020 19:11
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